Kommentar
zu den neuen
Landeshundegesetzen und -verordnungen
Reiner Pick
Januar 2003
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass
Rasselisten, die Kampfhunde als gefährliche Tiere einstufen, der
parlamentarischen Zustimmung bedürfen und somit nur Bestandteil eines
Landesgesetzes und nicht einer Landesverordnung sein können. Das
Bundesverwaltungsgericht selbst hat in einem seiner früheren Traktate
Rasselisten aufgeführt, in denen teils Rassen aufgenommen sind, die es nie
gegeben hat, oder die bereits ausgestorben sind. Bedauerlich ist nur, dass diese
Listen ungeprüft in die LHV NRW übernommen worden waren .
Aufgrund dieses Grundsatzurteiles wurde das LhundG NRW erlassen. Wesentliche
Änderung des LhundG NRW gegenüber der LHV NRW ist die Reduzierung von ehemals
42 Rassen (13 in Liste 1 und 29 in Liste 2) auf 14 Rassen, wiederum aufgeteilt
in die Listen 1 und 2. Das sind immer noch 14 Rassen zuviel. Die von den Listen
genommenen Rassen fallen jetzt unter die 20/40-Regelung. Eine fundierte
wissenschaftliche Begründung für den Erhalt der Rasselisten und das
Verschieben einiger Rassen von Liste 1 in Liste 2 gibt es nach wie vor nicht. In
meinen Augen verfassungswidrige Teile dieses Gesetzes möchte ich noch nicht
kommentieren. Hier warte ich das Urteil über eine diesbezüglich beim
Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage ab.
Betrachtet
man die Vorgeschichte, die zu dem erschütternden Tod des kleinen Volkan geführt
hat, wird man feststellen, dass die bis zum Erlass der Hamburger Hundeverordnung
gültigen Regelungen einwandfrei funktioniert haben. Über den Halter der
Kampfhunde hatten die Hamburger Behörden ausreichend Kenntnisse, er war einschlägig
vorbestraft, die Hundehaltung war ihm dank dieser Regelungen verboten.
Nicht
funktioniert haben jedoch die zuständigen Behörden. Ihnen war bekannt, dass
sich Kampfhundehalter auf diesem Hamburger Schulhof trafen. Unternommen wurde
dagegen behördlicherseits nichts, eine Kontrolle, bei der dieser Hundehalter
wieder auffällig geworden wäre, gab es nicht, so dass den Behörden meines
Erachtens zumindest eine Teilschuld an Volkan’s Tod anzulasten ist. Man kann
also davon ausgehen, dass es in allen Bundesländern funktionierende Regelungen
gegeben hat. Nicht verwunderlich für mich ist in diesem Zusammenhang
folgende sensationell kurze Reaktionszeit der Behörden, nachdem erstmals von
einer wesentlichen Mitschuld der Behörden gesprochen worden war: Die Bissspuren
an den Spiel- und Klettergeräten auf dem Schulhof waren blitzschnell
verschwunden.
So sind die
von Bundesland zu Bundesland verschiedenen und teils in hektischer
Betriebsamkeit und bar jeden Sachverstandes erlassenen Hundeverordnungen wie
auch das jetzige LhundG NRW überflüssig. Sie verursachen lediglich
Kosten, die die Bürger im allgemeinen und die in der absoluten Mehrheit
unbescholtenen Hundehalter im besonderen zu tragen haben. Die Umsetzung der
Hundeverordnung wurde beispielsweise in NRW mangels zentraler Regelung durch die
Landesregierung in selbstherrlicher Weise von den Gemeinden unterschiedlich
ausgelegt.